
Mietrecht Düsseldorf
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Gewalt und Sachbeschädigung eines Mieters gegenüber einem Nachbarn rechtfertigen auch ohne vorherige Abmahnung die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gem. §§ 543(1), 569(2) BGB.
LG Berlin, Beschluss vom 12.05.2016 - 67 S 110/16
Der Vermieter darf nur bei schwer wiegendem Fehlverhalten des Mieters eine sofortige Kündigung des Mietverhältnisses aussprechen dürfen. Ein auf Vergeltung und Einschüchterung ihrer Wohnungsnachbarn gerichtete Handeln des Mieters widerspricht sämtlichen Grundregeln gegenseitiger Rücksichtnahme, die das Zusammenleben mehrerer Personen in einem Haus überhaupt erst erträglich machen. Die Abmahnung konnte unterbleiben, weil solch strafbares Verhalten des Mieters jegliche gemeinsame Vertrauensgrundlage mit dem Vermieter und den bedrohten Mietmietern dauerhaft und endgültig zerstört hatte.
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BGH, Urteil vom 29.06.2016 - VIII ZR 173/15
Ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung gemäß § 543(1)2 BGB kann unabhängig von Verschulden in der objektiven Pflichtverletzung unpünktlicher Mietzahlungen liegen, wenn eine Gesamtabwägung ergibt, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar ist. Bei der Abwägung ist von Bedeutung:
Eine fristlose Kündigung nach § 543(1) BGB ist auch dann möglich, wenn den Mieter selbst kein Verschulden an der Vertragsverletzung (sondern Jobcenter oder Sozialamt) trifft, aber die Abwägung ergibt, dass dem Vermieter die weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Wird wegen einer vom Jobcenter/ Sozialamt verursachten unpünktlichen Mietzahlung gekündigt, so sollte der Vermieter die besonderen Umstände darlegen, aus denen sich ergibt, warum er auf den pünktlichen Mieteingang angewiesen ist.